Statuten collvita Verband
Statuten collvita Verband
1. Name und Zweck
§ 1 Unter dem Namen collvita besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral und hat seinen Sitz in Küssnacht am Rigi.
§ 2 Zweck von collvita ist es Kollektivverträge wie auch Rabattverträge für seine Mitglieder auszuhandeln und diese sowie andere Produkte und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen anzubieten. Der Verband unterstützt Hilfsprojekte und kann Werbung machen, Veranstaltungen und Anlässe organisieren und durchführen, beliebige Angebote und Dienstleistungen vermitteln sowie weitere, im Zusammenhang mit den bereits umschriebenen Gebieten, Tätigkeiten ausüben.
2. Mitgliedschaft
§ 3 Als Einzelmitglieder aufgenommen werden können natürliche Personen
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, nach
schriftlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied oder über die
Homepage. Die Mitglieder werden in der Mitgliederliste geführt.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand ein Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Finanzielle Mittel
§ 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen collvita folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Kapitalzinsen
– Beiträge von Gönnern
§ 5 Der Mitgliederbeitrag beträgt einmalig CHF 50.00 für die ganze Familie im gleichen Haushalt und ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Für Juristische Partner können individuelle Lösungen vereinbart werden.
Über die Verteilung der Mitgliederbeiträge sowie andere Einnahmen zugunsten von collvita entscheidet der Vorstand.
§ 6 Für die Verbindlichkeiten von collvita haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Vereinsorgane
§ 7 Die Organe von collvita sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der/die Rechnungsrevisor/in*
* collvita hat die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Assenstelle zu übergeben.
a) Die Delegiertenversammlung
§ 8 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 3 Vereinsmitglieder zusammen
und vertritt sämtliche Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt4 Jahre, die
Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Delegierten erfolgt erstmals
anlässlich der Gründungsversammlung. Künftig erfolgt die Wahl durch
den Vorstand. Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicher weise alle
Jahre einmal, in der Regel im Frühjahr, zur Erledigung der ihr durch Gesetz
und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen.
Außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen werden.
Die Einladungen zu den Versammlungen sind vom Vorstand spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte den Vorstandsmitgliedern schriftlich zuzustellen.
§ 9 Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
– Festsetzung und Änderung der Statuten
– Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
– Wahl des/der Präsidentin und weiterer Vorstandsmitglieder sowie eines
Revisors / einer Revisorin
– Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge gemäß § 5
– Beschlussfassung über die Auflösung von collvita
a) Die Delegiertenversammlung
§ 10 Der Vorstand besteht aus:
– Präsident/in
– Aktuar/in
– Kassier/in
§ 11 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, eine
Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Dem Vorstand kommen alle Obliegenheiten zu, deren Erledigung durch
die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere
hat er folgende Aufgaben:
Die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und die Durchführung
der von diesen gefassten Beschlüssen.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen. Die
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsident/in,
zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied im Verhinderungsfall
der/die Aktuar/in, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
(Kollektivunterschrift zu zweien).
Der Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Genehmigung von Konzepten und Budget
Festlegung von Pflichtenheften der Vorstandsmitglieder
Schaffung und Aufhebung von Angeboten
c) Der/die Rechnungsrevisor/in
§ 13 Der/die Revisor/in prüft jährlich Inventar, Buchführung, Belege,
Kassenbestand und Rechnung und berichtet über die Jahresrechnung
und der Revisor Tätigkeit an der Vereinsversammlung.
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. collvita hat
die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Außenstelle zu
übergeben.
5. Datenschutzbestimmungen
§ 14 Die Vereinsmitglieder stimmen durch den Beitritt zu collvita zu, dass Ihre
persönlichen Daten an dritte Organisationen, zur Erreichung der
Ziele des Vereins weitergegeben werden.
6. Schlussbestimmungen
§ 15 Das Geschäftsjahr von collvita ist das Kalenderjahr.
§ 16 Ein Beschluss zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung von collvita
kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Teilnehmerinnen an der Delegiertenversammlung gefasst werden.
§ 17 collvita hat Gerichtsstand Küssnacht am Rigi.
§ 18 Diese Vereinsstatuten treten mit dem Tage seiner Annahme durch die
konstituierende Vereinsversammlung in Kraft.
Genehmigt an der ersten ordentlichen Vereinsversammlung des Vereins
collvita Verband, Luzern am 4. März 2008.
Revision genehmigt an der ausserordentlichen Vereinsversammlung
des Vereins collvita Verband, Küssnacht am Rigi, am 11.12 2020.
Revision genehmigt an der ausserordentlichen Vorstandsversammlung
des Vereins collvita Verband, Küssnacht am Rigi, am 18.12 2020
Die Revision tritt auf das Geschäftsjahr 2021 in Kraft!
Der Präsident
Die Aktuarin