1. Name und Zweck § 1 Unter dem Namen collvita besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral und hat seinen Sitz in Küssnacht am Rigi. § 2 Zweck von collvita ist es Kollektivverträge wie auch Rabattverträge für seine Mitglieder auszuhandeln und diese sowie andere Produkte und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen anzubieten. Der Verband unterstützt regionale Hilfsprojekte und kann Werbung machen, Veranstaltungen und Anlässe organisieren und durchführen, beliebige Angebote und Dienstleistungen vermitteln sowie weitere, im Zusammenhang mit den bereits umschriebenen Gebieten, Tätigkeiten ausüben.
2. Mitgliedschaft § 3 Als Einzelmitglieder aufgenommen werden können natürliche Personen Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, nach schriftlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied oder über die Homepage. Die Mitglieder erhalten eine Aufnahmebestätigung und werden in der Mitgliederliste geführt Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand ein Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Finanzielle Mittel § 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen collvita folgende Mittel: - Mitgliederbeiträge - Kapitalzinsen - Beiträge von Gönnern - Weitere Zuwendungen aller Art § 5 Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.00 pro Kalenderjahr für die ganze Familie im gleichen Haushalt und ist innert 30 Tagen nach erhalt der Rechnung zu bezahlen. Über die Verteilung der Mitgliederbeiträge sowie andere Einnahmen zugunsten von collvita entscheidet der Vorstand. § 6 Für die Verbindlichkeiten von collvita haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Vereinsorgane § 7 Die Organe von collvita sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Vorstand c) der/die Rechnungsrevisor/in* * collvita hat die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Außenstelle zu übergeben. a) Die Delegiertenversammlung § 8 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 4 Vereinsmitglieder zusammen und vertritt sämtliche Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Delegierten erfolgt erstmals anlässlich der Gründungsversammlung. Künftig erfolgt die Wahl durch den Vorstand. Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicher weise alle Jahre einmal, in der Regel im Frühjahr, zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen. Außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladungen zu den Versammlungen sind vom Vorstand spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte den Vorstandsmitgliedern schriftlich zuzustellen. § 9 Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse: - Festsetzung und Änderung der Statuten - Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung - Wahl des/der Präsidentin und weiterer Vorstandsmitglieder sowie eines Revisors / einer Revisorin - Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge gemäß § 5 - Beschlussfassung über die Auflösung von collvita a) Die Delegiertenversammlung § 10 Der Vorstand besteht aus: - Präsident/in - Vizepräsident/in - Aktuar/in - Kassier/in § 11 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. § 12 Dem Vorstand kommen alle Obliegenheiten zu, deren Erledigung durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: Die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und die Durchführung der von diesen gefassten Beschlüsse. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen. Die Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsident/in, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied im Verhinderungsfall der/die Aktuar/in, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift zu zweien). Der Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Genehmigung von Konzepten und Budget Festlegung von Pflichtenheften der Vorstandsmitglieder Schaffung und Aufhebung von Angeboten c) Der/die Rechnungsrevisor/in § 13 Der/die Revisor/in prüft jährlich Inventar, Buchführung, Belege, Kassenbestand und Rechnung und berichtet über die Jahresrechnung und der Revisortätigkeit an der Vereinsversammlung. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. collvita hat die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Außenstelle zu übergeben.
5. Datenschutzbestimmungen § 14 Die Vereinsmitglieder stimmen durch den Beitritt zu collvita zu, dass Ihre persönlichen Daten an dritte Organisationen, zur Erreichung der Vereinsstatuten weitergegeben werden.
6. Schlussbestimmungen § 15 Das Geschäftsjahr von collvita ist das Kalenderjahr. § 16 Ein Beschluss zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung von collvita kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Teilnehmerinnen an der Delegiertenversammlung gefasst werden. § 17 collvita hat Gerichtsstand Küssacht am Rigi. § 18 Diese Vereinsstatuten treten mit dem Tage seiner Annahme durch die konstituierende Vereinsversammlung in Kraft. Genehmigt an der ersten ordentlichen Vereinsversammlung des Vereins collvita Verband, Luzern am 4. März 2008. Der/die Präsident/in Der/die Aktuar/in
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