Statuten collvita Verband
1. Name und Zweck
§ 1 Unter dem Namen collvita besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
neutral und hat seinen Sitz in Küssnacht am Rigi.
§ 2 Zweck von collvita ist es Kollektivverträge wie auch Rabattverträge für
seine Mitglieder auszuhandeln und diese sowie andere Produkte und
Dienstleistungen zu Sonderkonditionen anzubieten. Der Verband
unterstützt regionale Hilfsprojekte und kann Werbung machen,
Veranstaltungen und Anlässe organisieren und durchführen, beliebige
Angebote und Dienstleistungen vermitteln sowie weitere, im
Zusammenhang mit den bereits umschriebenen Gebieten, Tätigkeiten
ausüben.
2. Mitgliedschaft
§ 3 Als Einzelmitglieder aufgenommen werden können natürliche Personen
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, nach
schriftlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied oder über die
Homepage. Die Mitglieder erhalten eine Aufnahmebestätigung und
werden in der Mitgliederliste geführt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem
Vorstand ein Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die ihren
statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen
des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
3. Finanzielle Mittel
§ 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen collvita folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Kapitalzinsen
- Beiträge von Gönnern
- Weitere Zuwendungen aller Art
§ 5 Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.00 pro Kalenderjahr für die ganze
Familie im gleichen Haushalt und ist innert 30 Tagen nach erhalt der
Rechnung zu bezahlen.
Über die Verteilung der Mitgliederbeiträge sowie andere Einnahmen
zugunsten von collvita entscheidet der Vorstand.
§ 6 Für die Verbindlichkeiten von collvita haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Vereinsorgane
§ 7 Die Organe von collvita sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der/die Rechnungsrevisor/in*
* collvita hat die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Außenstelle
zu übergeben.
a) Die Delegiertenversammlung
§ 8 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 4 Vereinsmitglieder zusammen
und vertritt sämtliche Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, die
Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Delegierten erfolgt erstmals
anlässlich der Gründungsversammlung. Künftig erfolgt die Wahl durch
den Vorstand. Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicher weise alle
Jahre einmal, in der Regel im Frühjahr, zur Erledigung der ihr durch Gesetz
und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen.
Außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen werden.
Die Einladungen zu den Versammlungen sind vom Vorstand spätestens
zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der zu
behandelnden Geschäfte den Vorstandsmitgliedern schriftlich
zuzustellen.
§ 9 Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Wahl des/der Präsidentin und weiterer Vorstandsmitglieder sowie eines
Revisors / einer Revisorin
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge gemäß § 5
- Beschlussfassung über die Auflösung von collvita
a) Die Delegiertenversammlung
§ 10 Der Vorstand besteht aus:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Aktuar/in
- Kassier/in
§ 11 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, eine
Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Dem Vorstand kommen alle Obliegenheiten zu, deren Erledigung durch
die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere
hat er folgende Aufgaben:
Die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und die Durchführung
der von diesen gefassten Beschlüsse.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen. Die
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsident/in,
zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied im Verhinderungsfall
der/die Aktuar/in, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
(Kollektivunterschrift zu zweien).
Der Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Genehmigung von Konzepten und Budget
Festlegung von Pflichtenheften der Vorstandsmitglieder
Schaffung und Aufhebung von Angeboten
c) Der/die Rechnungsrevisor/in
§ 13 Der/die Revisor/in prüft jährlich Inventar, Buchführung, Belege,
Kassenbestand und Rechnung und berichtet über die Jahresrechnung
und der Revisortätigkeit an der Vereinsversammlung.
Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. collvita hat
die Möglichkeit die Revision an eine geeignete Außenstelle zu
übergeben.
5. Datenschutzbestimmungen
§ 14 Die Vereinsmitglieder stimmen durch den Beitritt zu collvita zu, dass Ihre
persönlichen Daten an dritte Organisationen, zur Erreichung der
Vereinsstatuten weitergegeben werden.
6. Schlussbestimmungen
§ 15 Das Geschäftsjahr von collvita ist das Kalenderjahr.
§ 16 Ein Beschluss zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung von collvita
kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Teilnehmerinnen an der Delegiertenversammlung gefasst werden.
§ 17 collvita hat Gerichtsstand Küssacht am Rigi.
§ 18 Diese Vereinsstatuten treten mit dem Tage seiner Annahme durch die
konstituierende Vereinsversammlung in Kraft.
Genehmigt an der ersten ordentlichen Vereinsversammlung des Vereins
collvita Verband, Luzern am 4. März 2008.
Der/die Präsident/in
Der/die Aktuar/in

